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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
1.1. Diese AGB gelten zwischen der AK Solar GmbH (im Folgenden: „Verwenderin“) und ihren Vertragspartnern (im Folgenden: „Kunde“ oder „Kunden“) im Rahmen von Verträgen über die Planung, Projektierung, Lieferung, Montage und Errichtung von Photovoltaikanlagen nebst Zubehör (im Folgenden PVA) auf Dächern und an Fassaden. Die AGB gelten in diesem Rahmen sowohl für Kaufverträge als auch Werklieferungsverträge und Werkverträge, es sei denn in der jeweiligen Regelung wird eine Differenzierung vorgenommen.
1.2. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.
1.3. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Verwenderin deren Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.4. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Verwenderin kann vor Vertragsschluss verlangen, dass der Kunde seine Unternehmereigenschaft ausreichend nachweist (z.B. durch Angabe seiner UST-ID-Nr. oder sonstige geeignete Nachweise). Die dazu erforderlichen Daten sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.
1.5. Diese AGB gelten auch gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB und damit insbesondere auch gegenüber Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die den Vertrag mit der Verwenderin zu privaten Zwecken vornehmen und bei denen keine juristische Person Gesellschafterin ist, es sei denn aus den jeweiligen Bestimmungen ergibt sich etwas anderes.

2. Angebot, Vertragsschluss und Vertragsänderungsmodalitäten
2.1. Angebote der Verwenderin sind freibleibend, sofern nichts anderes vermerkt ist. Verbindliche Angebote sind, sofern keine andere Frist genannt ist, ab Zugang beim Kunden für 14 Tage verbindlich. Die Verwenderin ist an das Angebot nicht mehr gebunden, sofern der Kunde seine Annahme innerhalb dieser Frist nicht erklärt hat. Für die Einhaltung der Annahmefrist ist der Zugang der Annahmeerklärung maßgeblich. Die Annahme des verbindlichen Angebots der Verwenderin durch den Kunden muss in Text- oder Schriftform erfolgen. Für die Annahmefrist ist der Zugang der Annahmeerklärung maßgeblich.
2.2. Ein Auftrag des Kunden wird wirksam, wenn die Verwenderin diesen bestätigt. Die Bestätigung erfolgt in Textform innerhalb von 10 Tagen nach dem Auftrag. Sind durch den Kunden zu seinem Auftrag noch Unterlagen vorzulegen, die zur Ausführung eines Auftrages notwendig sind, beginnt die Annahmefrist der Verwenderin eine Woche nach Zugang dieser Unterlagen.
2.3. Die im Einzelfall geschuldeten Leistungen richten sich nach den individuellen Vertragsangeboten durch die Verwenderin einschließlich dieser AGB.
2.4. Nebenabreden sowie nachträgliche Änderungen bestehen nur, sofern sie ausdrücklich in Textform durch die Verwenderin bestätigt worden sind.

3. Vereinbarte Leistungen
3.1. Die Leistungen der Verwenderin bestehen in den im Angebot bzw. Auftrag ausgewiesenen Leistungen.
3.2. Ändern sich die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die Vorgaben der einschlägigen DIN-VDE Normen zwischen Vertragsschluss und Gefahrenübergang, weist die Verwenderin den Kunden auf diese Änderungen und die damit einhergehenden Konsequenzen und Risiken hin. Dem Kunden steht es in diesem Falle gegen eine adäquate Anpassung des Preises frei, bei der Lieferung und Montage die Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verlangen. Der zu zahlende Preis wird dabei nach den vertraglichen Grundpreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn nicht ausdrücklich eine andere Berechnungsart vereinbart ist. Ist für die zusätzlichen Leistungen kein Grundpreis vorgesehen, soll ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten vereinbart werden.
3.3. Die Leistungen enthalten- soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird - nicht die Prüfung und Ermittlung der statischen Geeignetheit des jeweiligen Gebäudes sowie die Einholung baurechtlicher Genehmigungen. Die Prüfung der statischen Geeignetheit ist durch den Kunden durchzuführen. Der Kunde hat etwaige erforderliche baurechtliche Genehmigungen selbstständig zu beschaffen. Die Verwenderin stellt dem Kunden dazu alle erforderlichen ihr zugänglichen Informationen bezüglich der geplanten PVA zur Verfügung. Der Kunde überlässt der Verwenderin die Ergebnisse der statischen Prüfung zur Planung der PVA und legt ihr baurechtliche Genehmigungsunterlagen vor. Die Verwenderin versichert, dass die vom Kunden übergebenen Unterlagen ausschließlich zur Vertragsabwicklung verwendet werden. Der Kunde ist im Gegenzug dazu verpflichtet ihm von der Verwenderin übergebene Dokumente, soweit diese nicht veröffentlicht sind, ebenfalls ausschließlich zu Vertragszwecken zu verwenden.
3.4. Die Einholung sonstiger etwa erforderlicher Genehmigungen, der Netzanschlusszusage des Netzbetreibers und die Anmeldung der Anlage beim Markstammdatenregister und andere Pflichten des Anlagenbetreibers obliegen dem Kunden, es sei denn es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder die Verwenderin lässt sich die Vollmacht zur Ausführung dieser Leistungen erteilen. Die Verwenderin kann dem Kunden hierfür - ggf. entgeltlich - ihre Unterstützung anbieten. Sie übernimmt in diesem Fall die vereinbarte Ausführung oder Hilfestellung, nicht aber die rechtliche Prüfung oder sonstige Risiken des Betreibers.
3.5. Etwaige im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis durchgeführte Modellrechnungen, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und übergebene Muster sind lediglich Anschauungsmaterial und nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart werden. Insbesondere Skizzen der projektierten PVA sind zunächst unverbindlich. Sollte sich bei der Montage herausstellen, dass abweichend vom berechneten Belegungsplan montiert werden muss, ist es der Verwenderin gestattet im Rahmen des für den Kunden zumutbaren Änderungen vorzunehmen.
3.6. Abweichungen von Produktangaben sind gestattet, wenn sie angemessen und für den Kunden zumutbar sind. Angemessen und zumutbar sind insbesondere Abweichungen im Rahmen der Toleranzen der EN-bzw. DIN-Normen, und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, soweit der Vertragsgenstand nicht beeinträchtigt wird.
3.7. Alle im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss überlassenen Unterlagen verbleiben bis zum Vertragsschluss im Eigentum der Verwenderin. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne Zustimmung der Verwenderin in Textform zugänglich gemacht werden.
3.8. Sollte ein Vertrag mit der Verwenderin nicht zustande kommen, sind die Unterlagen unverzüglich an die Verwenderin herauszugeben, sowie identische digitale Informationen von Datenträgern jeglicher Art (Hardware, Cloudspeicher usw.) unwiederbringlich zu löschen.
3.9. Kommt es wegen nicht rechtzeitiger Stellung der Voraussetzungen oder anderer nicht von der Verwenderin zu vertretenden Gründen zu Verzögerungen, verlängern sich etwa vereinbarte Lieferfristen entsprechend.
3.10. Die Verwenderin ist berechtigt die zur Durchführung des Vertrages notwendigen Leistungen, insbesondere die Montage und Installation oder den Aufbau eines Montagegerüstes, durch Dritte (Subunternehmer) durchführen zu lassen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Die Preise ergeben sich aus den individuellen Angeboten. Sie enthalten, soweit nichts anderes vereinbart ist, auch die jeweiligen Montage- und Versandkosten. Sie verstehen sich zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer.
4.2. Die Fälligkeit der Zahlung richtet sich nach dem im Angebot enthaltenen Zahlungsplan. Sofern kein Zahlungsplan im Angebot enthalten ist, gilt folgender Zahlungsplan inklusive dafür anfallender Mehrwertsteuer für den Geltungsbereich dieser AGB:
4.2.1. Gegenüber Verbrauchern (Ziff. 1.5.) • 95% des insgesamt zu zahlenden Entgeltes werden nach Inbetriebnahme im Sinne des EEG • 5% nach erfolgtem Anschluss der PVA an das Netz.
4.2.2. Gegenüber Unternehmern (Ziff. 1.4.) • 50% nach Auftragsannahme • 45% nach Inbetriebnahme der PVA im Sinne des EEG • 5% nach erfolgtem Anschluss der PVA an das Netz.
4.3. Bei Vertragsänderungen gelten für die zusätzlichen Leistungen die dem Vertrag zugrunde gelegten Preise für die Mengen/Einheiten der jeweiligen Leistung, sofern diese nicht explizit durch ein Nachtragsangebot geregelt werden. Sofern keine Preise für die zusätzlichen Leistungen aus dem Vertrag zu entnehmen sind, gelten für diese die Regelungen der §§ 315 ff. BGB.
4.4. Die Zahlungen sind spätestens 14 Tage nach Erreichung des jeweiligen Zahlungszieles und Rechnungsstellung auf das in der Rechnung genannte Konto zu leisten, sofern im jeweiligen Angebot oder in den Rechnungen keine anderen Zahlungsfristen vereinbart wurden. Für die Zahlungsfrist maßgeblich ist der Eingang der Zahlung auf dem Konto der Verwenderin. Ein Abzug von Skonto ist nicht zulässig. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4.5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur insoweit zu, als dass der jeweilige Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Verwenderin anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen Kunden, die Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind ebenfalls nur zu, wenn die Gegenforderung des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis stammt und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Verwenderin anerkannt sind. Für den Fall, dass dem Kunden ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zusteht, sind die aus einem wirksamen Widerruf entstehenden Rückabwicklungsansprüche nicht vom Aufrechnungsverbot umfasst.
4.6. Der Kunde hat jeglichen durch die Verwenderin übernommenen Mehraufwand gemäß der allgemeinen Vergütungssätze zu entgelten, die aufgrund von Verstößen des Kunden gegen Vertragspflichten entstehen oder entstanden sind.

5. Lieferung und Montage
5.1. Leistungsort ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, der im Angebot benannte Standort der PVA, ansonsten das Lager des Verwenders bzw. des von ihm mit der Leistung an den Kunden beauftragten Lieferanten in Deutschland (zollfrei). Die Lieferung an den Standort der PVA erfolgt an die vom Kunden bereitzustellende Lagerfläche, die, soweit nicht anders vereinbart, von der Straße ebenerdig und ohne Vertragen der Module erreichbar sein muss. Dies gilt nur, sofern für den Verwender nicht erkennbar gewesen ist, dass die Lagerfläche nicht ebenerdig und ohne Vertragen der Module zu erreichen sein würde.
5.2. Die Lieferung und der Montagebeginn erfolgen, soweit nicht anders vereinbart oder bestimmt, einen Monat nach Vertragsschluss (Im Folgenden Lieferfrist).
5.3. Der Beginn der Lieferfrist setzt eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, insbesondere den Eingang der nach dem Zahlungsplan bereits fälligen Zahlungen, die Prüfung der statischen Geeignetheit sowie die Einholung etwaiger baurechtlicher Genehmigungen. Der Kunde ist zudem dazu verpflichtet der Verwenderin einen ungehinderten Montagebeginn zu ermöglichen, insbesondere den Zugang zur Baustelle für Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von der Verwenderin sowie Baustellenfahrzeuge und Maschinen sicherzustellen sowie auf seine Kosten einen Strom- und Wasseranschluss, ausreichend Lager- und Arbeitsplatz sowie Zugang zu sanitären Anlagen zur Verfügung zu stellen.
5.4. Die Lieferung und Montage erfolgen nach einem zu vereinbarenden Termin. Der Kunde ist verpflichtet bei der Terminabsprache innerhalb angemessener Frist mitzuwirken und gegebenenfalls alternative Terminvorschläge zu machen.
5.5. Die Lieferverpflichtungen von der Verwenderin stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von der Verwenderin selbst zu vertreten. Die Verwenderin wird den Kunden bei Nichtverfügbarkeit unverzüglich informieren und bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstatten. Ist statt einer geschuldeten Komponente eine gleichwertige Alternative zu zumutbaren Bedingungen verfügbar, kann die Verwenderin diese anstelle der geschuldeten Komponente liefern.
5.6. Ist die Verwenderin ohne eigenes Verschulden an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch höhere Gewalt (z.B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik, Betriebsstörungen, Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Pandemien) gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend einem der vorübergehenden Unmöglichkeit gem. § 275 BGB entsprechendem Zeitraum. Ist die Lieferung und Montage der PVA in diesen Fällen unmöglich geworden, ist die Verwenderin von ihren Leistungspflichten befreit.

6. Gefahrenübergang und Abnahme
6.1. Die Gefahr und der Betrieb gehen mit Abnahme über; der Abnahmetermin gilt als Übergabe bzw. Ablieferung im Sinne des Kaufrechts. Die Abnahme erfolgt durch den Kunden, nachdem die Verwenderin den Kunden über die Fertigstellung informiert hat, zu einem von der Verwenderin bestimmten Termin. Bei Verhinderung des Kunden soll ein Alternativtermin angeboten werden. Die Fertigstellung liegt nach vollständiger Montage und Inbetriebnahmebereitschaft vor.
6.2. Soweit nach/bei Errichtung einer PV-Anlage zusätzlich zur Fertigstellung noch Mitwirkungsleistungen zum Netzanschluss, Meldung zu Registern oder ähnliches als Nebenleistungen geschuldet sind, ist die Abnahme nach Fertigstellung und vor Erbringung dieser Nebenleistungen geschuldet. Die Nebenleistungen gelten als vorbehalten. Vergütungsansprüche, die an die Erbringung der Nebenleistungen anknüpfen, sind nach deren Erbringung und Rechnungstellung fällig.
6.3. Im Abnahmetermin sollen sich beide Parteien über die Abnahme und etwaige Vorbehalte erklären. Hierüber soll ein Protokoll errichtet werden, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Dem Kunden wird eine Kopie des Abnahmeprotokolls zur Verfügung gestellt. Das Protokoll kann durch wechselseitige Erklärungen ersetzt werden. Erscheint der Kunde zum Termin ohne Entschuldigung nicht, oder verweigert er eine Terminbestätigung oder im Rahmen des Termins eine Erklärung über die Abnahme, gilt die Anlage als abgenommen, sofern die Verwenderin den Kunden auf diese Rechtfolge hingewiesen hat.
6.4. Der Termin kann durch die Mitteilung des Kunden ersetzt werden, die Anlage abzunehmen.

7. Verkehrs-, weitere Mitwirkungs- und sonstige Pflichten des Kunden
Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nicht anders in Textform vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:
7.1. Der Kunde hat zum Schutz der Verwenderin und des Montagepersonals der Verwenderin auf der Baustelle auf eigene Kosten die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
7.2. Rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben, unaufgefordert und auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Verlangt der Kunde die Ausführung ohne solche Angaben und sollte aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Kunden ein Schaden entstehen, stellt der Kunde die Verwenderin von jeglicher Haftung frei.
7.3. Die Kosten der sachgemäßen, umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, trägt der Kunde, soweit die Entsorgung nicht ausdrücklich Gegenstand des Angebotes ist.

8. Gewährleistung
Sofern der Auftraggeber Unternehmer (Ziff. 1.4) ist gilt:
8.1. Mängelansprüche des Auftraggebers für Bauleistungen verjähren in 5 Jahren.
8.2. Weitere Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Gefahrenübergang des Leistungsgegenstands.
8.3. Bei gebrauchten Sachen wird die Gewährleistungspflicht ausgeschlossen. Hierbei bleiben dem Auftraggeber jedoch Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Verwenderin beruhen, unbenommen. Für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9. Garantie
Die Verwenderin selbst übernimmt für ihre Leistungen keine Garantie, sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bei den aus den mitgelieferten Dokumenten ersichtlichen Herstellergarantien handelt es sich um Drittgarantien, die nicht von der Verwenderin übernommen werden. Unterstützt die Verwenderin in einem Garantiefall den Kunden bei der Kommunikation mit dem Hersteller und führt den Austausch mangelhafter Komponenten für den Hersteller durch, führt dies zu keiner Übernahme der Garantie und zu keinem Neubeginn der Gewährleistung.

10. Haftung
10.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden bestehen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nur
10.1.1. Bei Personenschäden;
10.1.2. Bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
10.1.3. Nach Maßgabe etwaiger Garantieerklärungen;
10.1.4. Bei Schäden infolge arglistig verschwiegener Mängel, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
10.1.5. Bei Schäden infolge der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
10.2. Nur die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Ziff. 10.1.5.) ist beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens sowie der Höhe nach in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf die versicherte Summe von € 3.000.000.000 pro Schadensfall. Der Kunde hat die Verwenderin auf für ihn erkennbare höhere Haftungsrisiken hinzuweisen. Die Verwenderin wird daraufhin dem Kunden eine individuelle Haftungsbegrenzung anbieten.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Solange nicht im Rahmen der Zahlungsvereinbarungsbestimmungen das Eigentum oder Anwartschaftsrechte an den Kunden übertragen werden, bleibt die PVA nebst Zubehör bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum von der Verwenderin. Der Kunde ist verpflichtet, die PVA bis zur vollständigen Zahlung pfleglich zu behandeln und vor Einwirkung Dritter und anderen Gefahren zu schützen.
11.2. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, hat die Verwenderin nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Zurücknahmehandlung stellt für sich noch keine Rücktrittserklärung dar.
11.3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, z.B. durch Pfändung, wird der Kunde auf das Eigentum von der Verwenderin hinweisen und die Verwenderin unverzüglich benachrichtigen.

12. Rücktritt
Tritt der Kunde berechtigt vom Vertrag zurück, ohne dass die Verwenderin ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder erklärt der Kunde den Rücktritt des Vertrages, aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, so verpflichtet er sich, die bereits angefallenen Kosten, sowie darüber hinaus den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von 15 % des vereinbarten Werklohns zu vergüten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Der Verwenderin bleibt vorbehalten, einen Schaden in nachgewiesener Höhe geltend zu machen Höhe.

13. Schlussbestimmungen; Referenznennung
13.1. Dieser Vertrag und diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Verwenderin unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
13.2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mit einem Unternehmer (Ziff. 1.4.) ergebenden Streitigkeiten gilt, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Firmensitz des Verwenders.
13.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Verwenderin nach Abschluss des Auftrags Aufnahmen von der durchgeführten Installation anfertigen darf und diese Aufnahmen ebenso wie den Standort des Projektes sowie den Namen des Kunden zeitlich unbegrenzt als Referenz für ihre Beauftragung als Solateur verwenden darf. Das Einverständnis kann vom Auftraggeber ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen werden.
13.4. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online- Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter http://www.ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Die E-Mail-Adresse der Verwenderin lautet: info@ak-solar.de
13.5. Die Verwenderin ist jedoch weder verpflichtet noch bereit, an diesem Streitbeilegungsverfahren oder einer anderen Form der Verbraucherschlichtung teilzunehmen.
13.6. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform oder der Textform ausschließlich über den analogen postalischen oder den elektronischen Email-Verkehr über info@ak-solar.de oder wenn diese nicht verfügbar ist über buchhaltung@ak-solar.de. Dies gilt auch für eine Änderungen oder Aufhebungen dieser Text- und Schriftformklausel.
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